Satzung

Museum-Digital Deutschland e.V.

– Stand: 12.09.2023 –

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprach-formen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Im Sinne der Gleichbehandlung gelten entsprechende Begriffe grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet also keine Wertung, sondern hat lediglich redaktionelle Gründe.

Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen museum-digital Deutschland e. V. und hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und wird insbesondere verwirklicht durch die: 

  1. Beratung, Schulung, und Vernetzung der deutschen Museen und musealen Sammlungen, insbesondere zu deren Hauptauftrag, der Inventarisierung und Publikation von Sammlungsobjekten nach wissenschaftlich anerkannten Standards. 
  2. Bereitstellung und Weiterentwicklung digitaler Internetwerkzeuge für Museen zur Erfassung, um Museumsdaten im Internet für die Nutzung durch die Allgemeinheit verfügbar zu machen. 
  3. Bereitstellung einer Plattform „museum-digital.de“ zur Beschaffung und Verbreitung von Informationsmaterial zum Thema Museen und deren Sammlungsobjekten.
  4. Verfügbarmachung digitaler Museumsdaten für die Allgemeinheit zu Objekten des Kultur- und Naturerbes für nationale und internationale Wissenschafts- und Kulturportale (Deutsche Digitale Bibliothek, Europeana etc.). 
  5. Kooperation und Netzwerkbildung mit entsprechenden Interessenvertretungen auf nationaler und internationaler Ebene.

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die von dem Verein erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Gründungsmitgliedern, Ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  2. Die am Ende dieser Satzung unterzeichnenden natürlichen und juristischen Personen sind die Gründungsmitglieder des Vereins. Die Gründungsmitglieder sind von der Anwendbarkeit des § 5c dieser Satzung ausgenommen, es sei denn, sie handeln vorsätzlich. Zudem sind die Gründungsmitglieder berechtigt, ihre Mitgliedschaft durch einseitige Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit ruhend zu stellen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das jeweilige Gründungsmitglied keines der in dieser Satzung vorgesehenen Rechte und auch keine der in dieser Satzung vorgesehenen Pflichten. Über das Ende der Ruhendstellung der Mitgliedschaft entscheidet das jeweilige Gründungsmitglied frei.
  3. Ordentliche Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstands werden
    1. Museumsämter und -verbände in Deutschland oder deren Träger
    1. andere juristische Personen, die sich mit dem Inhalt der Satzung identifizieren 
    1. natürliche Personen, die für Museen oder im Bereich der digitalen Museumsarbeit tätig/aktiv sind.
  4. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können werden:
    1. natürliche Personen sowie 
    1. andere Institutionen und Vereinigungen, die sich mit dem Inhalt der Satzung identifizieren und den Verein bei der Realisierung seiner Ziele durch einen besonderen Mitgliedsbeitrag unterstützen.
  5. Ein- und Austritt, Ausschluss von Mitgliedern:
    1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei ordentlichen Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
    1. Der Antrag auf fördernde Mitgliedschaft ist per E-Mail zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung des Antrages oder Vorschlages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe hierfür mitzuteilen.
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds aus einem wichtigen Grund. Der Austritt ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres per E-Mail zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
    1. Gründe für den Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder können sein: Fortwährende Nichtzahlung des Beitrags, vereinsschädigendes Verhalten, menschenfeindliche und/oder verfassungsfeindliche Äußerungen in Wort und Schrift bzw. entsprechendes Verhalten.
  6. Über den Ausschluss berät die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied ist im Rahmen der Mitgliederversammlung die Möglichkeit für eine Anhörung einzuräumen. Der Beschluss durch die Mitgliederversammlung bedarf einer einfachen Mehrheit der Anwesenden.

Beiträge

Der Verein finanziert seine gemeinnützige Tätigkeit unter anderem durch Mitgliedsbeiträge. Höhe und Fälligkeit setzt der Vorstand in der Geschäftsordnung fest.

Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung,
    1. der Vorstand.

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal.
  • Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  • Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder dies per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  • Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann als Online-Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass nur Vereinsmitglieder oder deren Vertreter*innen teilnehmen. Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) dürfen dann im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden.
  • Die Versammlung wird, soweit von der Mitgliederversammlung nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  • Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen oder – auf Antrag – geheim. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  • Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist von dem/der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. 
  • Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  • Jedes Ordentliche Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind zugelassen. Die fördernden Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. 
  • Das Stimmrecht erlischt, wenn ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz schriftlicher Aufforderung, in der auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird, innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht nachgekommen ist. Das Stimmrecht lebt wieder auf, sobald die Beitragszahlung eingegangen ist. 
  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende den Verein betreffenden Fragen zuständig:
    • Änderungen der Satzung
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    • Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    • Auflösung des Vereins
    • Ausschluss von Mitgliedern

Vorstand

  1. Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen mindestens eines der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein muss.
  2. Der Vorstand arbeitet auf Grundlage einer Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.
  4. Drei Sitze des Vorstands sind jeweils einem entsandten Vertreter folgender Gründungsmitglieder vorbehalten: Museumsverband Sachsen-Anhalt e.V., Museumsverband Rheinland-Pfalz e.V., Museumsverband des Landes Brandenburg e.V.
  5. Die zwei offenen Vorstandssitze werden durch die Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl gewählt. Die Wahlentscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. 
  6. Der Vorstand wählt die/den Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in aus seiner Mitte und bestimmt die weitere Funktionsverteilung. Der/Die Vorsitzende darf nicht zwei Wahlperioden hintereinander amtieren.
  7. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, ernennen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Ersatz aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder oder der Sitz bleibt bis zur nächsten Wahl leer.
  8. Der Vorstand kann nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in des Vereins einstellen. Seine/Ihre Stellung innerhalb des Vereins ist im Einzelnen in der Geschäftsordnung zu regeln. Der/die bestellte Geschäftsführer/in nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  9. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Gremien berufen. Falls es sachlich geboten erscheint, können auf Vorschlag der Gremien auch Nicht­mitglieder hinzugezogen werden.
  10. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Honorar ausgeübt werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

Auflösung

  1. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Stimmberechtigten. Der Vorschlag zur Auflösung muss mit der Ladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sein. Sind drei Viertel der Stimmberechtigten in der anberaumten Sitzung nicht anwesend, so entscheiden in einer binnen drei Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufenden zweiten Sitzung drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/e Stellvertreter/in bzw. ihr/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einschließlich der Vereinsunterlagen zu gleichen Teilen an:
    1. Museumsverband Sachsen-Anhalt e. V.
    1. Museumsverband Rheinland-Pfalz e. V.
    1. Museumsverband des Landes Brandenburg e.V.,

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke bezüglich der Bildung zu verwenden haben.

Redaktionelle Satzungsänderungen

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

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